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Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Maßnahme 16 des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in München

Langtitel

Berücksichtigung der UN-BRK beim Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG)

Beschreibung

Die Heimaufsicht im Bereich Behindertenhilfe ist für die Überwachung von gegenwärtig 53 stationären Einrichtungen und 12 betreuten Wohngruppen durch wiederkehrende Prüfungen oder bei Beschwerden zuständig. Ziel der Prüfungen ist die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen laut Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, um die Bewohnerinnen und Bewohner – oftmals in ihrem letzten Lebensabschnitt – vor existenziellen Beeinträchtigungen zu schützen und konkrete Verletzungen der Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Freiheit zu verhindern. Auf jeden Versorungstyp muss mit entsprechendem Fachwissen und Flexibiliät eingegangen werden, um die Lebensqualität und das Schutzbedürfnis der dort versorgten Bewohnerinnen und Bewohner erfassen zu können. Es ist eine große Herausforderung die Einrichtungen für Menschen mit einer seelischen, körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung oder Suchterkrankung zu beraten und zu prüfen.

Hier einige Beispiele unbestimmter Rechtsbegriffe:

  • Pflege- und Betreuungkräfte sind in ausreichender Zahl vorzuhalten
  • In stationären Einrichtungen sind die besonderen Bedürfnisse der Bewohner mit Behinderungen zu berücksichtigen.
  • Betreuende Tätigkeiten dürfen nur unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden.

Natürlich bieten diese unbestimmten Rechtsbegriffe dem Prüfer einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Die Prüfergebnisse unterliegen jedoch einer subjektiven Wahrnehmung und Wertung und können Menschen mit Behinderungen diskriminieren.

Erwartete Auswirkungen

  • Einheitlicher ordnungsrechtlicher Vollzug bei gleicher Klientel sowie bedarfsgerechter Vollzug bei unterschiedlicher Klientel.

Stand der Umsetzung

Aktueller Stand

Diese Maßnahme betrifft Heime und stationäre Wohngruppen der Behindertenhilfe. Die Heimaufsicht beim Kreisverwaltungsreferat hat die Aufgabe zu kontrollieren, ob dort die Regelungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes eingehalten werden. Sie kommt dazu in die Einrichtungen und prüft, inwieweit die Bewohnerinnen und Bewohner gut versorgt und ausreichend geschützt werden. Die Heimaufsicht kümmert sich auch um Beschwerden und bietet den Einrichtungen fachliche Beratung an.
Das Ziel war, bei den Prüfungen und Beratungen die individuellen Belange, Rechte und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderungen, insbesondere von ehemals Wohnungslosen und von Menschen mit seelischer Behinderung stärker zu berücksichtigen. Außerdem sollten einheitliche Vorgaben für die Überprüfungen entwickelt werden. Dazu haben Fachleute aus verschiedenen Bereichen wie zum Beispiel der Heimaufsicht, der Wohnungslosenhilfe und der Sozialpsychiatrie in einer Arbeitsgruppe zusammen gearbeitet. Sie haben ihre Erfahrungen ausgetauscht und auch die Bewohnerinnen und Bewohner befragt.
Das Ergebnis war ein verbessertes Konzept für die Prüfung und Beratung von Einrichtungen der Behindertenhilfe. Das neue Prüfkonzept hat klare, nachvollziehbare Vorgaben und erleichtert eine einheitliche Prüfung. Dabei orientiert es sich stärker an den individuellen Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner.
Alle Seiten haben gute Erfahrungen mit dem neuen Prüfkonzept gemacht. Die Heimaufsicht bekommt seitdem spürbar weniger Beschwerden. Außerdem gibt es immer wieder Gespräche mit den unterschiedlichen Fachkräften und den Bewohnerinnen und Bewohnern.
So wird sichergestellt, dass die UN-Behindertenrechtskonvention auch in Zukunft bei den Prüfungen und Beratungen von Einrichtungen der Behindertenhilfe eine wichtige Rolle spielt.

Kooperation

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