Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird in Deutschland gewöhnlich UN-Behindertenrechtskonvention oder abgekürzt UN-BRK genannt. An der UN-Behindertenrechtskonvention haben viele selbst Betroffene mitgearbeitet. Sie wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 verabschiedet und ist in Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getreten.

Hier kann die UN-BRK heruntergeladen werden: Link

Seitdem ist es für Bund, Länder und Gemeinden geltendes Recht, gleichberechtigt mit anderen Gesetzen. Die UN-BRK ist kein spezielles Recht für Menschen mit Behinderungen, sondern beschreibt, was zu tun ist, damit Menschen mit Behinderungen die bereits existierenden und allgemein anerkannten Menschenrechte gleichberechtigt genießen können.

Ziel

Der Zweck der UN-BRK ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Artikel 1).

Grundsätze sind weiterhin die Achtung der individuellen Autonomie der Menschen einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen und die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 3).

Das betrifft alle gesellschaftlichen Prozesse: Bildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit, Kultur, Politik.

Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht auf Schutz vor Willkür und Gewalt, auf freie Meinungsäußerung und Selbstbestimmung, auf Familie und Privatsphäre wie alle anderen Menschen.