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Sicherstellung der Beteiligung des Behindertenbeirates

Maßnahme 39 des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in München

Beschreibung

Um zu gewährleisten, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen bei durchgreifenden organisatorischen Änderungen ausreichend Berücksichtigung finden, werden für die Landeshauptstadt München und deren Eigenbetriebe Vorgaben erarbeitet und in Kraft gesetzt,
die sicherstellen, dass bei Rechtsformänderungen, Personalübergängen usw. der Behindertenbeirat und der Behindertenbeauftragte entsprechend ihrer satzungsgemäßen Rechte eingebunden werden. Dies betrifft insbesondere die Beschlussvorlagen.

Erwartete Auswirkungen

  • Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen werden vermieden.

Stand der Umsetzung

Aktueller Stand

(a) Die Satzung des Behindertenbeirates regelt bereits das Verhältnis des Behindertenbeirates zur LHM in den Bereichen Recht und Pflichten. Siehe hierzu die Satzung vom 13.11.2008: § 1 Funktion und Aufgaben, § 2 Rechte des Behindertenbeirates und § 3 Pflichten des Behindertenbeirates.

(b) In der AGAM wird bereits in Ziffer „2.7.3 Einschaltung fachlich tangierter Referate“ die Abstimmung von Sitzungsvorlagen mit dem Behindertenbeirat und dem Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geregelt.

(c) Im Mai 2016 verfasste das Koordinierungsbüro UN-BRK einen Textbeitrag für die AGAM, der sich an den Passagen zu den anderen Querschnittsaufgaben und -stellen orientiert. Die für die AGAM verantwortliche Abteilung Zentrale Verwaltungsangelegenheiten (ZV) hat zugesagt, den Textbeitrag bei der nächsten Neuverfügung der AGAM zu berücksichtigen.

(d) Im Jahr 2016 einigte sich der Behindertenbeirat mit dem ehrenamtlichen Behindertenvertreter und dem Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK über deren Aufgabenverteilung.

(e) Eine Dienstanweisung „Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung“, kurz „DA-Inklusion“, wird vom Direktorium in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stellen zur Inklusion entwickelt. In dieser Dienstanweisung werden u. a. auch die Rechte und Pflichten des Behindertenbeirats unter Berücksichtigung von dessen Satzung präzisiert. Auch die Aufgabenverteilung zwischen dem Behindertenbeirat, dem Behindertenbeauftragten, der Vertretung der Schwerbehinderten und dem Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK sowie der Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX soll in diese Dienstanweisung aufgenommen werden.

Die Maßnahme 39 gilt als abgeschlossen, sobald die Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben­verteilung zwischen dem Behindertenbeirat und anderen Stellen in der geplanten DA-Inklusion verfügt wurden.

Kooperation

  • Ergibt sich im Verlauf des Prozesses.

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